Ortsverein Grünberg e.V.

Satzung

Satzung Ortsverein Grünberg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Ortsverein Grünberg e.V., hat seinen Sitz in der Gemeinde Ottendorf-

Okrilla / Ortsteil Grünberg und ist beim Vereinsregistergericht Kamenz unter VR-Nr. 683 eingetragen.

(2) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur sowie der

Jugend und des Sportes im Ortsteil Grünberg der Gemeinde Ottendorf-Okrilla.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen erwirtschafliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche- oder juristische Person mit Vollendung des 12. Lebensjahres werden.

Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Ehern bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab vollendeten 18. Lebensjahr.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet

über den Aufhahmeantrag. Sollte er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste

ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss des

Mitgliedes.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist

von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins beschädigt oder wenn es trotz Mahnung mit der

Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Arbeit des Ortsvereins Grünberg in den

jeweiligen Sparten aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Ortsvereins Grünberg zu fördern, insbesondere

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten soweit es in seiner Macht steht, sich Veranstaltungen des

Ortsvereins bzw. der Sparten des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die

Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner

Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der

Tagesordnung,

• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes sowie

• die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, und dem

Schriftführer.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder

gemeinsam.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln

gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl

eines Nachfolgers im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine

Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll

eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei

der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer/Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter

oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt. Sie ist vom

Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Abgabe der

Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden

Versammlungsleiter geleitet.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder

anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine

zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung

bedürfen einer Mehrheit von %, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von allen

anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fuhren.

§ 9 Vereinssparten

(1) In den Vereinssparten des Ortevereins werden die Spartenverantwortliche und ihre Stellvertreter

eingesetzt..

(2) Die Spartenverantwortlichen und dessen Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie werden

von den entsprechenden Sparten vorgeschlagen und vom Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren eingesetzt.

(3) Die Sparten haben das Recht einen Spartenausschuss zu wählen und eine Spartenordnung aufzustellen.

§ 10 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigte Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen

als Liquidatoren beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an die Gemeinde Ottendorf-Okrilla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund

aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§11 In-Kraft-Treten der Satzung

(1) Diese Satzung ist am 03.03.2006 durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden und tritt mit

der Registrierung durch das Vereinsregistergericht in Kraft.

ausgefertigt: Ottendorf-Okrilla am 03.03.2006

 

Heike Gaurn

Vereinsvorsitzende

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